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Häufige Fragen Drucken
  • Ist ab dem 01.07.2009 die Einreise in die USA mit provisorischen Schweizer Pässen nicht mehr möglich?
    Die Botschaft der USA in Bern teilt mit, dass die USA ab dem 1. Juli 2009 für die Ein- und Durchreise nur noch provisorische Pässe akzeptieren werden, wenn diese mit einem elektronisch lesbaren Chip ausgerüstet sind. Die neue Einreisebestimmung trifft alle Länder, die im Rahmen des „Visa Waiver Program“ (VWP) von der visumsfreien Einreise profitieren.
    Provisorische Schweizer Pässe haben keinen elektronisch lesbaren Chip. Infolgedessen können diese Pässe ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr für Reisen in und durch die USA benützt werden. Auf der  Website www.schweizerpass.ch erhalten Sie weiter Information.

  • Wann werden die Kreuze der Friedhofgräber entfernt?
    Auf dem Friedhof St. Niklaus und Herbriggen werden bei einem Todesfall immer das Kreuz und die Umrandung eines nächsten Grabes entfernt. Dadurch sind immer drei Gräber abgeräumt. Die Kreuze und Gräber können von den Angehörigen abgeholt werden.

  • Übernimmt die Gemeinde St. Niklaus das Schulgeld von Orientierungsschülern, die auswärtige Sport-, Sprach- oder Musikschulen besuchen?

    Der Gemeinderat hat beschlossen, die Schulgelder von Kinder, welche ausserhalb St. Niklaus zur Schule gehen (Sport, Sprache, Musik), nicht zu übernehmen. An dieser Handhabung hält der Rat aus Gründen der Gleichbehandlung nach wie vor fest.

  • Dürfen Schulkinder im Schulbus stehen?
    Im Normalfall wird für den Schülertransport St. Niklaus – Herbriggen – Breitmatten ein grosser Bus eingesetzt, damit alle Kinder eine Sitzmöglichkeit haben. Es kann aber vorkommen, dass der grosse Bus einmal ausfällt (Reparaturen, Unterhalt etc.). In diesen Fällen wird ein kleinerer Bus eingesetzt.

    Die Verordnung SR 741.41 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Abs. 2 besagt: „Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen, fahrplanmässigen Verkehr, konzessionierter Transportunternehmungen, sowie bei Motorwagen auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss.“

    Das kleinere Fahrzeug hat laut Fahrzeugausweis 39 Plätze, davon 18 Stehplätze. So entspricht auch dieser Bus den gesetzlichen Grundlagen.

    Zusammenfassend halten wir fest:
    Wann immer möglich wird für den Schülertransport das grössere Fahrzeug eingesetzt. Wird für Ausnahmefälle das kleinere gebraucht, entspricht auch dies vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben.

  • Ist der Staat und die Gemeinde berechtigt, Schnee auf privaten Matten und Wiesen zu fräsen?
    JA. Gemäss Art. 196 Abs. 3 des kantonalen Strassengesetzes (Str.G) vom 3. September 1965 wird unmissverständlich folgendes festgehalten:

    „Der vom Verkehrsweg weggeräumte Schnee muss ebenfalls vom Nachbargrundstück aufgenommen werden.“

    Gestützt auf jene Bestimmung kommt den Nachbargrundstücken von Verkehrswegen die Pflicht zu, die Aufnahme des weggeräumten Schnees zu dulden. Das Gesetz mach dabei keine  Unterscheidung, ob die betroffenen Nachbarsgrundstücke oberhalb oder unterhalb der Strasse liegen, ob sie an Kantons- oder an Gemeindestrassen grenzen, ob mittels Pflügen oder mittels Fräsen der Schnee weggeräumt wird, ob Matten, Wiesen oder Gärten an den Verkehrsweg angrenzen. Der Bestimmung kommt somit allgemein Geltung zu. Vorbehalten bleibt einzig der Eintritt eines „nennenswerten Schadens“. Tritt ein solcher ein, hat der betroffene Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung